
Die verpflichtende Nutzung des beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) bei der Korrespondenz mit Gerichten ist Alltag. Was für uns Rechtsanwaltsfachangestellte das beA ist, ist für das Gericht das EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach. Und dass genau nur dieses, und nicht ein ähnlich lautendes beBPO (besonderes elektronisches Behördenpostfach), zu nutzen ist, musste ein Anwalt schmerzlich spüren.
Was war passiert?
Am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist reichte der Klägervertreter seine Berufungsschrift um 16.39 Uhr elektronisch ein – rechtzeitig –, und wog sich in Sicherheit, die Frist eingehalten zu haben. Doch anstelle des EGVP-Postfach des Gerichts hat der Kläger (bzw. seine Software) das beBPO der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts als Empfänger ausgewählt. Bei Gericht kam der Schriftsatz nicht rechtzeitig an, sondern erst ein paar Tage später und somit verfristet.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Beschluss vom 04.03.2026, Aktenzeichen 5 AZB 26/25, sehr geradlinig und meißelte die Verpflichtung des Senders zur Überprüfung des korrekten Empfängers in Stein: Das BAG wies die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Berufung zurück, weil ein elektronisches Dokument erst dann eingegangen ist, „sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist“. Diese „Einrichtung“ ist der für dieses Gericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Die Berufung wurde aber nicht an das EGVP des Landesarbeitsgerichts übermittelt, sondern an das beBPO der Gerichtsverwaltung. Und das ist eben gerade nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP. Die Justizverwaltung und die Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts unterhalten kein gemeinsames EGVP. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Gibt es insoweit keine gemeinsame Eingangsstelle (wie vorliegend), ist das elektronische Dokument nicht in die „Verfügungsgewalt“ des Landesarbeitsgerichts gelangt, wenn der Schriftsatz an das beBPO versandt wurde. Auch wenn sich beide Postfächer in der „Sphäre des Gerichts“ befinden, hat der Absender kein Wahlrecht, sondern muss korrekt auswählen.
Die Gegenargumente des Klägers
Der Klägervertreter hat im Wesentlichen zwei Argumente vorgetragen: Zum einen sei es ein „softwarebedingter“ Fehler, da die kanzleispezifische Anwaltssoftware das beBPO angezeigt und ausgewählt habe. Zum anderen hätte doch insoweit ein Vertrauensschutz bestanden, als dass man hätte davon ausgehen können, dass ein fehlgeleiteter Schriftsatz rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Beide Argumente drangen nicht durch:
Dem Klägervertreter hätte auffallen müssen, dass das vorgeschlagene Postfach mit „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ bezeichnet war, was ihn hätte veranlassen müssen, näher in die Prüfung einzusteigen und die Nutzer-ID des vorgeschlagenen Postfachs mit der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Nutzer-ID abzugleichen. Dieser nur wenige Minuten in Anspruch nehmende Aufwand hätte das Verfahren für ihn retten können. Hier hat der Klägervertreter seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. (Ob Anwälte generell verpflichtet sind, einen Abgleich mit der Nutzer-ID vorzunehmen, ließ das Gericht im Übrigen offen).
Zum Zweiten: Die generelle Verpflichtung des (nicht zuständigen) Empfängers, einen fristgebundenen Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten, bestätigt das BAG dem Grunde nach. Allerdings könne dies für den zugrunde liegenden Fall nicht erwartet, weil die Berufungsschrift am Fristtage um 16.39 Uhr – und das auch noch an einem Freitag – versandt wurde.
Fazit:
Der Beschluss des BAG macht sehr deutlich, dass die sorgfältige Auswahl des richtigen Empfängerpostfachs im beA entscheidend ist. Ein vermeintlich kleiner Klickfehler kann im schlimmsten Fall zum vollständigen Rechtsverlust führen – selbst dann, wenn der Schriftsatz rechtzeitig versandt wurde.
Für die Praxis bedeutet das: Die Verantwortung für die korrekte Adressierung liegt vollständig beim Absender. Weder Softwarevorschläge noch die Erwartung einer Weiterleitung bieten einen verlässlichen Schutz. Gerade bei fristgebundenen Schriftsätzen sollte daher immer ein kurzer, aber bewusster Kontrollblick auf Empfängerbezeichnung und Nutzer-ID erfolgen.
Ein paar zusätzliche Minuten Prüfung können im Zweifel über den Ausgang eines gesamten Verfahrens entscheiden.