
Der elektronische Rechtsverkehr erleichtert vieles im anwaltlichen Alltag. Gleichzeitig lauern dort aber auch Fehlerquellen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.02.2026, VI ZR 313/24) zeigt sehr deutlich: Fehlerhafte Dateiformate werden regelmäßig nicht verziehen; die Formvorschriften sind zwingend einzuhalten. Wird ein Schriftsatz im falschen Format eingereicht, kann im schlimmsten Fall ein ganzes Rechtsmittel verloren gehen.
Gerade für Kanzleien – und insbesondere für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariat oder im Fristenmanagement – ist diese Entscheidung deshalb von hoher praktischer Bedeutung.
Was war passiert?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verkehrsunfall. Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Beklagten. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beklagten quotenmäßig zur Zahlung, wogegen dieser dann form- und fristgerecht Berufung zum Landgericht eingelegt hat. Die Berufungsbegründung wurde – einen Tag vor Fristablauf und somit rechtzeitig – zur elektronischen Akte eingereicht, jedoch im Dateiformat .docx. Dieses Format genügte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, was der Kläger – folglich nach Fristablauf – rügte.
Daraufhin wurde der Schriftsatz erneut, diesmal als PDF-Datei und „unverzüglich“, vom Beklagten übermittelt, begleitend von der Erklärung, die Berufungsbegründung werde „vorsorglich nochmals als PDF-Datei übersandt“. Das Landgericht hielt das für ausreichend und änderte später im Urteil dann auch noch die Quote zugunsten der Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Der Kläger legte gegen das zweitinstanzliche Urteil erfolgreich Revision ein; der BGH hob das Urteil auf und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht formwirksam eingereicht worden war.
Nach § 130a ZPO müssen elektronische Dokumente so übermittelt werden, dass sie vom Gericht bearbeitet werden können. Die technischen Anforderungen regelt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV). Danach müssen elektronische Dokumente (mit wenigen Ausnahmen) im Dateiformat PDF übermittelt werden. Diese Vorgabe ist zwingendes Recht. Die nur logische Konsequenz: Eine im Format .docx eingereichte Datei ist kein wirksam eingereichter Schriftsatz, wenn das Gericht – wie inzwischen regelmäßig – eine elektronische Akte führt.
Nachträgliche Heilung nur unter strengen Voraussetzungen möglich
Der BGH verkennt nicht, dass ein solcher Fehler geheilt werden kann, knüpft dies jedoch streng an die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO an. Danach gilt ein nachträglich (nach Fristablauf) eingereichtes Dokument rückwirkend als rechtzeitig eingegangen, wenn
1. es unverzüglich im richtigen Format nachgereicht wird,
und
2. glaubhaft gemacht wird, dass das neue (formrichtige) Dokument inhaltlich mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt.
Genau daran scheiterte der Beklagte im vorliegenden Fall, denn er erklärte lediglich, die Berufungsbegründung werde vorsorglich nochmals als PDF übermittelt. Das Schreiben enthält zwar der Auslegung nach die Erklärung, dass der Schriftsatz identisch sei [„die Berufungsbegründung (wird) vorsorglich nochmals als pdf-Datei übersandt“], allerdings fehlte die Glaubhaftmachung, wie z. B. eine anwaltliche Versicherung, dass beide Dokumente denselben Inhalt haben. Der Einwand des Klägers, die Identität sei nicht zuletzt auch aufgrund der Kürze des Schriftsatzes ohne weiteres erkennbar, zog nicht. Immerhin war der Schriftsatz drei Seiten lang.
Es fehlte somit an einer von zwei zwingenden Voraussetzungen für die gesetzliche Heilungsregelung, die nach Ansicht des Beklagten überhaupt nicht erforderlich sei.
Auch ein Dateivergleich durch das Gericht hilft nicht
Das Landgericht hatte in seiner „beklagtenfreundlichen“ Entscheidung argumentiert, man könne die beiden Dateien ja einfach vergleichen. Deshalb ist es von der rückwirkenden Formwirksamkeit ausgegangen und hat das Berufungsverfahren durchgeführt.
Das ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten, denn die Tatsache, dass das Gericht technisch in der Lage wäre, beide Dateien miteinander zu vergleichen, spielt keine Rolle. Die gesetzlich verlangte Glaubhaftmachung hat „ohne Wenn und Aber“ zu erfolgen.
Fazit:
Die neuerliche Entscheidung des BGH im Umgang mit den elektronischen Formerfordernissen zeigt einmal wieder mehr als deutlich, wie wichtig saubere Abläufe im elektronischen Rechtsverkehr sind.
Gerade im Kanzleialltag werden Schriftsätze häufig im Word-Format erstellt. Beim Export oder beim Versand kann es daher schnell passieren, dass versehentlich die falsche Datei verschickt wird.
Im Zweifel gilt: Ein kurzer Blick auf das Dateiformat vor dem Versand kann ein komplettes Rechtsmittel retten.