
Vollstreckungshindernisse spielen in der Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle, da sie die Durchführung von Maßnahmen verhindern oder einschränken können.
Was sind Vollstreckungshindernisse?
Vollstreckungshindernisse sind Umstände, die der Durchführung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.
Der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, je nach Zuständigkeit, haben zwar nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Vollstreckungshindernis vorliegt, wenn sie jedoch hiervon dienstlich Kenntnis erlangen oder es nachgewiesen wird, sind Vollstreckungshindernisse zu beachten.
Liegen Vollstreckungshindernisse vor, ist der Vollstreckungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen. Sind bereits Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet, wenn die Vollstreckungshindernisse bekannt werden oder nachgewiesen sind, sind diese Maßnahmen sofort einzustellen bzw. aufzuheben (§ 776 ZPO).
Wird trotz Bestehens eines Vollstreckungshindernisses eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, ist diese fehlerhaft und kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden.
Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO
1. Aufhebung oder Unzulässigkeit der Vollstreckung
Wird eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass
- das zu vollstreckende Urteil aufgehoben wurde,
- die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt oder
- die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde oder ihre Einstellung angeordnet ist,
sind bereits durchgeführte Maßnahmen aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).
2. Einstweilige Einstellung / Sicherheitsleistung
Wird nachgewiesen, dass
- die Vollstreckung einstweilen eingestellt wurde oder
- sie nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf,
bleiben die Maßnahmen zunächst bestehen, es sei denn in der gerichtlichen Entscheidung ist ausdrücklich bestimmt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, § 776 S. 2 Hs. 2 ZPO.
3. Sicherheitsleistung durch den Schuldner
Weist der Schuldner durch öffentliche Urkunde nach, dass er die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht oder hinterlegt hat, sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).
4. Befriedigung oder Stundung
Legt der Schuldner eine Urkunde vor, aus der sich ergibt, dass
- der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt wurde oder
- eine Stundung bewilligt hat,
wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt. Bereits angeordnete Maßnahmen bleiben bestehen (§ 776 S. 2 ZPO).
5. Zahlungsnachweis
Legt der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank vor, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag an den Gläubiger überwiesen worden ist, erfolgt die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Bereits getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, § 776 S. 2 Hs. 1 ZPO).
Insolvenzrechtliche Hindernisse
1. Insolvenzeröffnungsverfahren
In dem Zeitraum zwischen dem Eingang eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Eröffnung oder Zurückweisung oder dessen Rücknahme kann das Insolvenzgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen. Der Insolvenzrichter kann die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners einstweilen einstellen oder untersagen.
Hierdurch soll das Vermögen des Schuldners für die mögliche künftige Insolvenzmasse gesichert werden.
2. Allgemeines Vollstreckungsverbot
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung ist den Insolvenzgläubigern die Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners verboten, § 89 InsO. Wenn dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt wurde, verlängert sich das Vollstreckungsverbot über das Insolvenzverfahren hinaus in die Wohlverhaltensphase, § 294 InsO.
Das Vollstreckungsverbot dient der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger.
Nicht betroffen vom allgemeinen Vollstreckungsverbot sind
- Aussonderungsberechtigte
- Absonderungsberechtigte Gläubiger
- Massegläubiger
- Neugläubiger
Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner sind grundsätzlich zulässig und zwar dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
- überhaupt nicht
- nur teilweise
- nur innerhalb einer Frist
- nach dem Eintritt einer Bedingung
- nur in einer bestimmten Art und Weise
erfolgen kann.
Eine solche Vereinbarung ist formfrei möglich und wirkt nur zwischen Gläubiger und Schuldner.
Unzulässig sind Vereinbarungen, die den Vollstreckungszugriff des Gläubigers erweitern, z. B. den Verzicht auf zwingende Vollstreckungsvoraussetzungen wie Titel, Klausel, Zustellung oder auf Schuldnerschutzvorschriften.
Fazit
Vollstreckungshindernisse sind stets sorgfältig zu prüfen. Wer die typischen Fälle kennt und Nachweise richtig einordnet, vermeidet Fehler und sichert eine rechtmäßige Durchführung der Zwangsvollstreckung.