Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Alles für ReNos

Die Terminsgebühr im Mahnverfahren

Meist werden im Mahnverfahren keine Terminsgebühren abgerechnet Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren – ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung. Da eine mündliche Verhandlung demgemäß nicht stattfindet, finden sich in den typischen Abrechnungen auch regelmäßig keine Terminsgebühren

Meist werden im Mahnverfahren keine Terminsgebühren abgerechnet

Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren – ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung. Da eine mündliche Verhandlung demgemäß nicht stattfindet, finden sich in den typischen Abrechnungen auch regelmäßig keine Terminsgebühren wieder – obwohl sie tatsächlich oft verdient und somit auch abgerechnet werden können.

Wann eine Terminsgebühr entstehen kann

Dass eine Terminsgebühr im Rahmen eines Mahnverfahrens entstehen kann, ergibt sich aus Vorbemerkung 3.3.2 VV RVG: Hiernach bestimmt sich der Anfall einer Terminsgebühr nach Abschnitt 1 dieses Vergütungsteils. Danach kann die Terminsgebühr für außergerichtliche Einigungsgespräche entstehen, die darauf gerichtet sind, das Mahnverfahren zu vermeiden oder zu erledigen (Vorbemerkung 3 (3) VV RVG).

Aber was bedeutet das für die Praxis?

 

Terminsgebühr auf Seiten des Antragstellers

Terminsgebühr fällt schon bei Beauftragung des Anwalts an

Vermeiden kann der Rechtsanwalt das Mahnverfahren, wenn ein entsprechendes gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet wurde. Das bedeutet zugleich, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers die Terminsgebühr bei Einigungsgesprächen auch dann schon verdient, wenn noch kein Mahnbescheid beantragt wurde – der Auftrag ist insoweit entscheidend.

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt hat den Auftrag zur Einleitung des Mahnverfahrens erhalten, ruft aber vorab den Gegner an und bespricht mit ihm die Möglichkeiten der Beilegung der Sache ohne Inanspruchnahme des Gerichts. Eine abschließende Einigung kommt zu Stande, das Verfahren wird vermieden.

Lösung 1

Der Rechtsanwalt verdient eine reduzierte Mahnverfahrensgebühr (die Angelegenheit hat sich vorzeitig erledigt) nach Nr. 3306 VV RVG mit einem Satz von 0,5, daneben eine 1,2 Terminsgebühr der Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 (3) VV RVG und schließlich eine 1,5 Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG.

Beispiel 2:

Der Rechtsanwalt hat den Auftrag zur Einleitung des Mahnverfahrens erhalten, ruft aber vorab den Gegner an und bespricht mit ihm die Möglichkeiten der Beilegung der Sache ohne Inanspruchnahme des Gerichts. Eine abschließende Einigung kommt nicht zu Stande, das Mahnverfahren wird eingeleitet.

Lösung 2:

Der Rechtsanwalt verdient eine 1,0 Mahnverfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG, daneben eine 1,2 Terminsgebühr der Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 (3) VV RVG. Darauf, dass die Einigung nicht zustande kommt, kommt es für den Anfall der Terminsgebühr nicht an (aber: keine Einigungsgebühr).

Terminsgebühr bei bereits eingeleitetem Verfahren

Gleichermaßen verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr, wenn er bereits das Mahnverfahren eingeleitet hat und mit dem Gegner oder Gegenanwalt während des anhängigen Verfahrens die Möglichkeiten einer Einigung bespricht.

 

Terminsgebühr auf Seiten des Antragsgegners

Anwalt des Schuldners: Auftrag + Mahnbescheid müssen vorliegen

Der Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite (Vertreter des Schuldners) kann die Terminsgebühr für Einigungsgespräche nur verdienen, wenn er den entsprechenden Auftrag hat und ein Mahnbescheid bereits erlassen und zugestellt wurde. Denn ohne die Existenz bzw. Kenntnis vom Mahnbescheid gibt es für ihn (noch) keinen unbedingten Verfahrensauftrag. Wird im Vorfeld bereits der Mahnbescheid zu Lasten der Mandantschaft erwartet und erteilt der Mandant bereits den Auftrag, dass der Rechtsanwalt Widerspruch einlegt, so handelt es sich hierbei um einen bedingten Auftrag: Die Bedingung tritt erst ein, wenn der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde; erst damit gilt der Verfahrensauftrag als wirksam erteilt.

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt hat den Auftrag, eine Forderung abzuwehren. Dies hat er bereits mit einem außergerichtlichen Schreiben erledigt. Der Vertreter des Gläubigers, der bereits einen Auftrag zur Einleitung des Mahnverfahrens hat, ruft beim Gegnervertreter an und bespricht die Möglichkeiten einer Einigung.

Lösung 1

Der Rechtsanwalt des Antragsgegners verdient keine Terminsgebühr, da er keinen gerichtlichen Verfahrensauftrag hat. Er kann seine Geschäftsgebühr ggf. im Gebührensatz erhöhen, weil die Besprechung den Umfang seiner Tätigkeit erweitert hat.

Beispiel 2:

Der Mandant legt dem Rechtsanwalt den ihm zugestellten Mahnbescheid vor und bittet ihn Widerspruch hiergegen einzulegen. Bevor dies geschieht, findet zwischen den Vertretern ein Gespräch statt mit dem Ziel, die Angelegenheit einvernehmlich zu erledigen.

Lösung 2:

Der Rechtsanwalt auch des Antragsgegners hat hier einen Verfahrensauftrag, so dass er neben der Gebühr für das Verfahren über den Widerspruch (Nr. 3307 VV RVG, Gebührensatz 0,5) eine 1,2 Terminsgebühr der Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 (3) VV RVG verdient.

 

Anrechnungspflicht

In manchen Konstellationen können zwei Terminsgebühren entstehen

Sofern es dazu kommt, dass dem Mahnverfahren ein gerichtliches „ordentliches“ Verfahren (nach Widerspruch) folgt, kann die Konstellation entstehen, dass zwei Terminsgebühren entstehen: Im Mahnverfahren nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 (3) VV RVG – für einen erfolglosen Einigungsversuch – und im folgenden gerichtlichen Verfahren durch Wahrnehmung eines Termins nach Nr. 3104 VV RVG oder – sofern in diesem Stadium wiederum Einigungsgespräche geführt werden – nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 (3) VV RVG.

Anrechnungspflicht besteht

Beide Terminsgebühren dürfen allerdings nicht nebeneinander bestehen bleiben. Vielmehr hat eine Anrechnung der Terminsgebühr aus dem Mahnverfahren auf die Terminsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren entsprechend der Anmerkung 4 zu Nr. 3104 VV RVG zu erfolgen.

 

Fazit

Verschenken Sie keine Gebühren, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Achten Sie insbesondere im Mahnverfahren darauf, ob Einigungsgespräche stattgefunden haben, die eine Terminsgebühr auslösen.