
Rechtsanwalt und Mandant „passen“ einfach nicht zusammen, das Mandat wird während eines laufenden Verfahrens beendet. Wer kennt es? Der Mandant fordert die Herausgabe der Handakten des Anwalts – oft auch deshalb, weil er selbst kein ordnungsgemäßes Bild der Angelegenheit (für den nächsten Anwalt) zeichnen kann, obwohl er von allem Abschriften erhalten hat.
Das ist oft ärgerlich, denn noch Arbeit aufzuwenden, obwohl das Mandat für die Kanzlei beendet ist, wird vielfach nicht eingesehen.
Um hier richtig zu handeln, müssen die rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen erläutert werden.
I. Was ist unter dem Begriff „Handakten“ zu verstehen?
Definition der „Handakte“
Handakten sind ein wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Arbeit, da sie die Grundlage für die Beratung und Vertretung des Mandanten bilden. Zu unterschieden ist insoweit zwischen Originalunterlagen, die der Anwalt vom Mandanten erhält, und den Arbeitsunterlagen, die der Anwalt selbst erstellt.
Nach § 50 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Handakten alle Unterlagen, die der Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt oder von Dritten erhält. Dazu gehören unter anderem:
- Schriftstücke des Mandanten,
- interne Notizen des Anwalts,
- Korrespondenz mit Gegnern, Gerichten oder Behörden.
II. Akteneinsichtsrechte des Mandanten
Mandant hat grundsätzlich Akteneinsichtsrecht
Ein Mandant hat unabhängig vom Herausgabeanspruch grundsätzlich das Recht, die Handakten (eingeschränkt, s.u.) einzusehen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Mandatsverhältnis und dem allgemeinen Treu-und-Glauben-Grundsatz (§ 242 BGB). Ein wichtiger Aspekt ist hier die Transparenz: Mandanten sollen nachvollziehen können, welche Schritte der Anwalt unternommen hat und wie der Sachverhalt dokumentiert wurde.
III. Hat der Mandant Anspruch auf Herausgabe der gesamten Unterlagen?
Einschränkungen des Herausgabeanspruchs
Der Herausgabeanspruch (wie auch das Akteneinsichtsrecht) ist jedoch nicht unbegrenzt: Einschlägig ist hier § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO, danach bezieht sich das Herausgabeverlangen auf diejenigen „Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat …“
Was der Herausgabeanspruch umfasst
Die Herausgabepflicht betrifft also insbesondere:
- Originalunterlagen, die der Mandant dem Anwalt übergeben hat, sowie
- Unterlagen, die der Anwalt im Rahmen des Mandats von Dritten erhalten hat, z.B. Schreiben von Gerichten oder Behörden.
Was ausgeschlossen ist
Interne Notizen oder Schriftstücke des Rechtsanwalts, die allein der internen Vorbereitung oder Meinungsbildung dienen, sind vom Herausgabeanspruch in der Regel ausgeschlossen. Diese Einschränkung dient der Vertraulichkeit und Arbeitsfreiheit des Rechtsanwalts; sie könnten Rückschlüsse auf eine Strategie oder eine Bewertung geben, die nicht offengelegt werden müssen.
IV. Wie sieht es aus mit einem „Zurückbehaltungsrecht“?
Zurückbehaltungsrecht des Anwalts in bestimmten Fällen
Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, (zeitweise) die Herausgabe der Handakten zu verweigern, wenn offene Honoraransprüche bestehen, vgl. § 50 Abs. 3 BRAO. Das gilt allerdings nur, sofern das Zurückbehaltungsrecht nicht den Grundsatz von „Treu und Glauben“ verletzt, was z.B. der Fall ist, wenn der Mandant dringend auf bestimmte Unterlagen angewiesen (z.B. zur Wahrung einer Frist) ist.
V. Sichern Sie sich ab!
Zur Sicherheit sollten Kopien angefertigt werden
Verlangt ein Mandant die Herausgabe der Handakten, müssen Sie diesem Begehren (eingeschränkt, s.o.) nachkommen. Allerdings wäre es ein Fehler, diese Unterlagen herauszugeben, ohne diese zu kopieren (sofern sie noch nicht z.B. vollständig digital vorliegen). Ist der Anlass der Herausgabe ein möglicher Regressanspruch, berauben Sie sich selbst der Möglichkeit zur Verteidigung.
VI. Fazit
Die Gesetze geben den Mandanten ein weitreichendes Recht auf Einsicht und Herausgabe von Unterlagen, gleichzeitig wird jedoch auch die Arbeitsfreiheit und Vertraulichkeit des Anwalts geschützt. Zum eigenen Schutz sind (Scan-)Kopien der Unterlagen zu fertigen, damit die Akten (evtl. zur eigenen Verteidigung) in der Anwaltskanzlei vollständig bleiben.